Die Verlage, die im März 2015 ein generelles Verbot von Adblock Plus (ein Produkt des Kölner Unternehmens Eyeo) erreichen wollten, weil sie um ihre Einnahmen aus Werbetöpfen fürchten, bekamen am ersten Verhandlungstag vor Gericht einen Dämpfer vom Richter.
Der Werbeblocker Adblock Plus bleibt wahrscheinlich legal.
Für den weiteren Verfahrensgang kündigte das Gericht zunächst einen schriftlichen Hinweisbeschluss und dann eine weitere mündliche Verhandlung an.
Es klagen
- der Axel Springer-Verlag in Köln (Verfahren vertagt)
- Prosieben-Sat.1 und RTL in München
- Zeit Online und das Handelsblatt in Hamburg
- der Süddeutsche Verlag hat eine Klage vorbereitet und wird sie in Kürze einreichen
Allerdings könnte sich das Gericht wahrscheinlich in einem Punkt auf die Seite der Kläger stellen, beim umstrittenen Whitelisting. Während die einen vom Freikauf sprechen, sieht das Adblock Plus anders und spricht jetzt gegenüber CHIP von einer Zertifizierung, die mit Geld nicht zu haben sei. Denn die Regeln sind streng:
- animierte Werbung ist verboten
- Werbebanner dürfen keine Inhalte verdecken und müssen auch klar erkennbar sein.
Für die Aufnahme auf diese Whitelist müssen Unternehmen einen Teil des Werbeumsatzes an Eyeo zahlen.
Aber: „Die Zahlungsbereitschaft einer Firma hat keinerlei Auswirkungen auf unsere Entscheidung bzw. den Whitelisting-Prozess“. Es bestehe zwar ein Geschäftsmodell, das den Whitelisting-Vorgang in Rechnung stellt. Dennoch erfolge dieser Vorgang nicht über einen „Freikauf“, so die Sprecherin.
Von Adblock Plus heißt es, man betrachte die umstrittene Whitelist eher als eine „TÜV-Plakette“, bei der man sich ja ebenso wenig einkaufen könne. „In allen Fällen müssen die Kriterien stimmen, sonst ist eine Zertifizierung nicht möglich“, betonte sie gegenüber CHIP. „Jeder Partner muss dieselben Kriterien erfüllen – können diese nicht erfüllt und langfristig eingehalten werden, kommt auch keine Whitelisting-Vereinbarung zustande.“
Erst nachdem die Werbung als akzeptabel beurteilt werden konnte, wird aufgrund des zusätzlich (durch das Whitelisting) generierten Werbeumsatzes eine Rechnungssumme individuell bestimmt. Dies gilt lediglich für 10 Prozent unserer Partner – kleine Webseiten und Blogs müssen nichts bezahlen.“
Ein endgültiges Urteil ist vom Kölner Prozess nicht zu erwarten. 2004 hatte der Bundesgerichtshof bestimmt, dass TV-Werbeblocker mit dem Wettbewerbsrecht vereinbar sind. Da Unklar ist, ob sich diese Entscheidung jetzt auf Browser Plugins übertragen lässt, wird wohl auch dieses Verfahren seinen Weg vor den BGH finden.